Der erforderliche Nachweis ist vom Abwassererzeuger zu erbringen. 6 Der Stadtrat ist ermächtigt, die Benützungsgebühr unter Berücksichtigung der Tarifstruktur derart festzusetzen, dass die Eigenwirtschaftlichkeit gewährleistet ist." Für die Berechnung der Abwasser-Benützungsgebühr ist demzufolge in der Regel auf die Menge verbrauchten Frischwassers abzustellen, wobei unter dem Begriff "Frischwasser" nicht nur das aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz der Gemeinde bezogene Wasser zu verstehen ist, sondern beispielsweise auch das von Grundeigentümern selbständig geförderte Grundwasser. Das stellt der nachfolgend zitierte § 58 Abwasserreglement klar.