3 Für stark verschmutztes oder schwallweise abgegebenes Industrieabwasser werden aufgrund von Betriebsanalysen Zuschläge erhoben. Der Stadtrat erlässt in solchen Fällen aufgrund der Betriebsanalyse jährlich individuelle Gebührenverfügungen. 4 Kann ein Betrieb eine dauernde wesentliche Reduktion der zur Berechnung der Zuschläge erhobenen Werte nachweisen, so sind die Zuschläge entsprechend neu festzusetzen oder aufzuheben. Die neuen Ansätze können von dem Zeitpunkt an angewendet werden, in welchem der oben erwähnte Nachweis erbracht ist, frühestens aber von der Einreichung des Gesuchs beim Stadtrat an.