2. 2.1. (…) 2.2. § 56 Abwasserreglement, dessen Abs. 1 mit dem Grundansatz für die Abwasser-Benützungsgebühr die Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig bemängelt, weist den folgenden Wortlaut auf: "1Für die Benützung der Abwasseranlage wird von den Eigentümern aller angeschlossenen Liegenschaften eine Gebühr von Fr. --.80 pro m3 verbrauchtem Frischwasser erhoben. 2 Es wird eine Minimalgebühr von Fr. 50.-- pro Jahr erhoben. 2016 Personalrecht 2