Die Vorinstanz schützte im Ergebnis den Entscheid des Stadtrats, der Beschwerdeführerin für das in die Kanalisation eingeleitete Kühlwasser respektive eine nach Massgabe des geringeren Verschmutzungsgrades ermittelte Teilmenge davon Abwasser-Benützungsgebühren von Fr. 0.80 pro m3 zu berechnen. Die Reduktion der Gebühren von Fr. 207'542.00 auf Fr. 166'034.00 wurde damit begründet, dass der Gebührenanteil 2007 von Fr. 41'508.00 im Verfügungszeitpunkt (22. April 2013) schon verjährt gewesen sei. 2. 2.1.