5.4.–5.5. (…) 6. Gestützt auf das Gutachten der ENHK und den Augenschein ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben ein Ortsbild von nationaler Bedeutung erheblich beeinträchtigen würde. An der Erhaltung des national geschützten Ortsbildes besteht jedoch ein hohes öffentliches Interesse. Dem gegenüber steht das gleichfalls öffentliche Interesse 2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 167