Nur in diesem Sinne sind die im ENHK-Gutachten getroffenen Aussagen zu relativieren. Nicht zu beanstanden ist, dass die ENHK die Schutzziele der Inventarisierung im Rahmen des Gutachtens konkretisiert hat. Entscheidend und zu prüfen ist, ob das streitige Bauvorhaben die Schutzanliegen des ISOS beeinträchtigt und falls ja, ob diese Beeinträchtigung durch das öffentliche Interesse der Verdichtung gerechtfertigt wird. 5.4.–5.5. (…) 6. Gestützt auf das Gutachten der ENHK und den Augenschein ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben ein Ortsbild von nationaler Bedeutung erheblich beeinträchtigen würde.