die innere Verdichtung als gewichtiges öffentliches Interesse bezeichnet. Dies relativiert die im ENHK-Gutachten getroffenen Aussagen insofern, als dass – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – sich die Bebauungsstruktur und die Grosszügigkeit der Gartenanlagen nicht ungeschmälert erhalten lassen, wenn die Zone – massvoll – verdichtet werden soll. Dies bedeutet auch, dass massvolle Abstriche bezüglich Erhaltung unumgänglich und im Sinne einer Abwägung auch zulässig sind. Nur in diesem Sinne sind die im ENHK-Gutachten getroffenen Aussagen zu relativieren.