Insbesondere sollen Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche. Bei der Verdichtung handelt es sich also nicht nur um ein kommunales, sondern auch bundesrechtlich abgestütztes und heute zunehmend beachtetes, öffentliches Interesse. Auch das Bundesgericht hat im Urteil vom 6. Januar 2015 (1C_130/2014 / 1C_150/2014 ["Steig"], Erw. 4.7) die innere Verdichtung als gewichtiges öffentliches Interesse bezeichnet.