Mit einem allgemeinen Verweis auf eine generell-abstrakte Wertung (wie § 8 BNO) kann nicht von einer im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägung Abstand genommen werden. Damit münden die vorstehenden Erwägungen in eine Abwägung von Verdichtung und Strukturerhaltung bzw. Ortsbildschutz (ISOS-Schutzanliegen) im Rahmen der ermessensweisen Anwendung der §§ 7 und 58 BNO. Die grundsätzliche Beachtung des ISOS im Einzelfall würde – entgegen dem angefochtenen Entscheid – auch die BNO bzw. Grundmasse nicht ausser Kraft setzen.