3.2.–3.4. (…) 3.5. In der Frage, ob die ISOS-Schutzanliegen im vorliegenden Verfahren Beachtung finden können, ist somit den Beschwerdeführern darin zuzustimmen, dass die Einhaltung der quantitativen Grundmasse nicht von der Interessenabwägung zwischen Erhaltung und Verdichtung entbindet. Die blosse Prüfung abstrakter Grundmasse (§ 8 BNO) würde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur ISOS- Beachtungspflicht im Rahmen kantonaler Aufgaben nicht gerecht. Im Interesse einer massvollen Verdichtung sind dieser vielmehr die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes (gemäss ISOS) bei der Anwendung der BNO abwägend gegenüberzustellen.