Die Pflicht zur Beachtung findet ihren Niederschlag zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-) Planung; zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2015 [1C_130/2014/1C_150/2014; "Steig"], Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen auf die Praxis). 3.2.–3.4. (…) 3.5.