Der Einwohnerrat Aarau habe beim Erlass der einschlägigen Nutzungsvorschriften 2001 die Ausmasse (inklusive halbierte Gebäudelänge von 60 m auf 30 m) als ortsbildverträglich qualifiziert. Würde die Kritik der ENHK am Volumen der Bauten zum Massstab genommen, würde die Zonenordnung generell ausser Kraft gesetzt. Eine solche Wirkung könne § 42 BauG bzw. § 58 BNO nicht zukommen. Deshalb habe der Stadtrat zu Recht bei der Beurteilung des Ortsbildschutzes auf die der Zonenordnung und den Grundmassen innewohnende, für ihn verbindliche Interessenabwägung des Einwohnerrats als zuständiges Planungsorgan abgestellt. Die Bewilligung sei bezüglich Volumen der Bauten nicht zu beanstanden.