griff in die bestehende Bebauungsstruktur und das Erscheinungsbild des Quartiers. Die Vorinstanz erwog allerdings, eine Verdichtung lasse sich ohne Schmälerung der von der ENHK aus dem ISOS abgeleiteten Schutzziele ("Ungeschmälerte Erhaltung der Bebauungsstruktur mit ihrer charakteristischen Parzellierung, Körnigkeit und Anordnung" und "Ungeschmälerte Erhaltung des Erscheinungsbilds des Quartiers, insbesondere der Individualität des architektonischen Ausdrucks und der Grosszügigkeit der Gartenanlagen") nicht verwirklichen.