§ 42 BauG) schützte die Vorinstanz den Einordnungsentscheid des Stadtrats Aarau unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie. Soweit die Grundmasse wie hier nicht voll ausgeschöpft seien, bestehe grundsätzlich auch ein Entscheidungsspielraum betreffend Ästhetik und Gestaltung und damit auch Raum für die Abwägung verschiedener Interessen. Zur Formulierung der durch Aufnahme des Gebiets ins ISOS ausgedrückten Interessen hatte der regierungsrätliche Rechtsdienst mit Zustimmung der Beteiligten die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) mit der Begutachtung beauftragt.