Zudem erübrige sich die Abklärung, ob sich gemäss § 7 Abs. 4 BNO eine Abweichung von den Grundmassen zur Wahrung städtebaulicher Interessen rechtfertige. Andernfalls verlören die demokratisch beschlossenen, generellabstrakten Vorschriften über die Grundmasse ihren der Rechtssicherheit sowie Voraussehbarkeit dienenden, planungsleitenden Sinn und die Verwaltung wäre kaum noch an das Recht gebunden. Betreffend Ästhetik / Ortsbildschutz (§ 58 BNO; § 42 BauG) schützte die Vorinstanz den Einordnungsentscheid des Stadtrats Aarau unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie.