Sei dies der Fall, brauche nicht weiter untersucht zu werden, ob die Überbauung den Zielsetzungen von § 7 Abs. 1 BNO widerspreche. Es sei nicht davon auszugehen, dass die vom zuständigen Planungsorgan (Einwohnerrat Aarau) aufgrund einer Interessenabwägung festgelegten Grundmasse von den städtebaulichen Interessen abweichen, welche das gleiche Planungsorgan im gleichen Zeitpunkt definiert habe. Zudem erübrige sich die Abklärung, ob sich gemäss § 7 Abs. 4 BNO eine Abweichung von den Grundmassen zur Wahrung städtebaulicher Interessen rechtfertige.