max. Gebäudelänge – 50 m 60 m 30 m max. Gebäudetiefe – 15 m 15 m – Gemäss der kantonalen Bestimmung von § 42 Abs. 1 BauG müssen sich Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. § 58 BNO Aarau sieht darüber hinaus Folgendes vor: 2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 161