der Technik zu entsprechen und sind daher auf gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse (insbesondere betreffend Wirksamkeit und technische Realisierbarkeit) angewiesen. Im Weiteren ist es zulässig, dass die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. vorne Erw. 5.3) Anpassungen an allfällige spätere neue Erkenntnisse vorbehält. Dies ist im vorliegenden Verfahren unbestritten. 182 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 2016 Submissionen 183 V. Submissionen