Grundsätzlich ist die Zulässigkeit derartiger nachlaufender Verfahren selbst dann gegeben, wenn sie in der Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Wesentlich ist, dass im nachlaufenden Verfahren die Parteirechte wie etwa der Anspruch auf rechtliches Gehör umfassend zu wahren sind. Weiter ist der Entscheid in eine Verfügung zu kleiden. Den Parteien ist überdies der Rechtsschutz im gleichen Umfang zu gewähren wie gegen die Projektgenehmigung selbst. In sachlicher Hinsicht muss sich die zu verfeinernde Projektplanung an die vorausgehende Projektgenehmigung halten; diese kann im nachfolgenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.