können diese zu gegebener Zeit ausserhalb des Konzessionsverfahrens getroffen werden (vgl. JAGMETTI, a.a.O., Ziffern 4214 und 4505). Die Rechtsprechung erachtet Vorbehalte in der Konzession im Bereich der Fischerei jedenfalls als beachtlich, soweit entsprechende Massnahmen wirtschaftlich voraussehbar, planbar und letztlich tragbar sind (vgl. zum Ganzen: MERKER, in: Kommentar zum Energierecht, a.a.O., Art. 43 N 7 und 15 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist die Zulässigkeit derartiger nachlaufender Verfahren selbst dann gegeben, wenn sie in der Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich vorgesehen sind.