Aufgrund der grundsätzlichen Gesetzesbeständigkeit sind allgemeine Vorbehalte der künftigen Gesetzgebung zwar unbeachtlich. Der Umfang wohlerworbener Rechte kann indessen durch genau umschriebene Vorbehalte in der Konzession eingeschränkt werden (vgl. CAVIEZEL, a.a.O., S. 73 f. mit Verweis auf BGE 119 Ib 254, Erw. 9d). Sind in der Konzession spätere Entscheide aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse beispielsweise im Zusammenhang mit dem Fischschutz vorbehalten, 2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 181