Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF verlange Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung flussaufund flussabwärts. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. d BGF sei zu verhindern, dass Fische und Krebse beim Passieren der Anlagen getötet oder verletzt würden. In der Replik wird zusätzlich ausgeführt, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung seien Variantenvergleiche von 178 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016