c) die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt (Art. 10b Abs. 2 USG; die zitierte Fassung von lit. b trat per 1. Juni 2014, mithin erst nach der Erstellung des UVB, in Kraft). Das Konzessionsund Genehmigungsgesuch datiert vom 9. September 2013; am 19. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin korrigierte Pläne ein. Der Regierungsrat entschied am 18. Februar 2015 über die Einsprachen und das Konzessions- und Projektgenehmigungsgesuch. Damit gelangt die zitierte Bestimmung in der aktuellen Fassung zur Anwendung. Der Bericht muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um gemäss Art.