Mit diesem Vorgehen hat der Regierungsrat dem Koordinationsgebot Genüge getan. Dessen Verletzung wird nicht gerügt. 3. 3.1. Wer eine Anlage, die der UVP untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) unterbreiten (Art. 10b Abs. 1 Satz 1 USG). Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind, und umfasst folgende Punkte: a) den Ausgangszustand;