2601 f.; JAGMETTI, a.a.O, Ziffer 4434; RETO HÄGGI FURRER, in: Kommentar zum Energierecht, a.a.O., Vorbem. zu Art. 62-62k N 10). 2. Die Erstellung einer Wasserwerkanlage bedarf nicht nur der Verleihung der Wasserkraftnutzung, sondern auch der Erteilung weiterer Bewilligungen, so namentlich der gewässerschutzrechtlichen, der fischereirechtlichen und der naturschutzrechtlichen Bewilligung. Es entspricht dem Koordinationsgebot, dessen Beachtung unter anderem die UVP dient (Art. 14 und 21 UVPV; BGE 119 Ib 254, Erw. 6b; 116 Ib 260, Erw. 1b und c), wenn die Regierung als Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde mit ihrem Entscheid die Umweltverträglichkeit des Werkes feststellt.