10a Abs. 2 und 3 USG in Verbindung mit Art. 1 UVPV). Bei Energieanlagen ist eine mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen, wobei das massgebliche Verfahren für die zweite Stufe durch das kantonale Recht bestimmt werden kann (BGE 140 II 262, Erw. 4.1). Wie bereits erwähnt, sieht das massgebende kantonale Verfahrensrecht ein einstufiges Verfahren vor (§ 29 Abs. 1 lit. a WnG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Antrag auf ein getrenntes Verfahren für Konzessionserteilung und Projektgenehmigung gestellt (vgl. § 29 Abs. 1 lit. b WnG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen