Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten wegen fehlender Anfechtung der Entscheide im Kanton Solothurn ist daher abzuweisen. Von der Legitimation zu unterscheiden ist die materielle Frage, ob das Verwaltungsgericht bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde mehr als die von den Beschwerdeführern beantragte Aufhebung der Konzessionserteilung und Projektgenehmigung des (aargauischen) Regierungsrats anordnen kann. 3.–5. (…) II. 1.