Voraussetzung für die Unterzeichnung der Konzessionsurkunde ist, dass die Konzessionierungs- und Projektbewilligungsverfahren in beiden Kantonen rechtskräftig abgeschlossen sind. Die Selbständigkeit und die Unabhängigkeit der kantonalen (Rechtsmittel-)Verfahren schliessen aus, dass die Beschwerdelegitimation im Kanton Aargau von der Erhebung von Rechtsmitteln gegen die (parallelen) Entscheide im Kanton Solothurn abhängig gemacht wird. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten wegen fehlender Anfechtung der Entscheide im Kanton Solothurn ist daher abzuweisen.