den Bedingung, dass der Regierungsrat des Kantons Aargau das Gesamtprojekt genehmigt und die "zugehörige Konzession (…) in Kraft gesetzt wird". Der Beschluss des Kantonsrats Solothurn betreffend Konzessionserteilung steht unter der gleichen aufschiebenden Bedingung. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau steht ebenfalls unter dem interkantonalen Koordinationsvorbehalt. Werden mehrere Kantone durch die Verleihung von Wasserrechten berührt, so ist das Verfahren in jedem Kanton nach dessen Vorschriften durchzuführen (Art. 61 Abs. 1 WRG).