ULRICH ZIMMERLI [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII, Basel 2005, Ziffern 4115 ff.). Die subsidiäre Bundeszuständigkeit bei der Verleihung von Wasserrechten an interkantonalen Gewässerstrecken greift, wenn sich die Kantone nicht innert angemessener Frist über die Konzessionierung einigen können (MERKER, in: Kommentar zum Energierecht, a.a.O., Art. 38 N 4). Im vorliegenden Fall wurde das Konzessionsverfahren je für den Kanton Aargau und für den Kanton Solothurn durchgeführt; für die Verleihung an die Beschwerdegegnerin ist eine von beiden Kantonen gemeinsam unterzeichnete Konzessionsurkunde vorgesehen. Die Genehmigung der Nutzungsplanung "Konzessionserneue-