I. 1. (…) 2. Die Gewässerhoheit über die Aare steht im Bereich der Wassernutzung durch das Kraftwerk Aarau dem Kanton Solothurn und dem Kanton Aargau gemeinsam zu (Art. 76 Abs. 4 Satz 1 BV). Die Verleihung der Nutzungsrechte erfolgt gemeinsam durch die Kantone Solothurn und Aargau als verfügungsberechtigte Gemeinwesen (Art. 3 Abs. 1 WRG). Das Bundesrecht sieht vor, dass sich die Kantone über die interkantonale Gewässernutzung durch ein einzelnes Wasserkraftwerk einigen können. Bei Uneinigkeit ist eine Entscheidung der Bundesbehörde vorgesehen (Art. 76 Abs. 5 BV; 38 Abs. 2 WRG).