Tatsächlich geht es bei den Erschliessungsabgaben nicht darum, einen bestimmten Wert zu schätzen, sondern darum, die Gesamtkosten einer Erschliessungsanlage auf die betroffenen Grundeigentümer zu verlegen. Das Kriterium des Sondervorteils bildet dabei (anders als die Entschädigung für eine Enteignung) keine absolute Grösse; vielmehr geht es primär um die Relationen, wer aus der Erschliessungsanlage mehr oder weniger Vorteile ziehen kann. Die Bestimmung dieser Relationen kann letztlich nicht mit der Festlegung einer "vollen Entschädigung" verglichen werden.