In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegner selber ausdrücklich anerkennen, dass eine optimale Ausnützung ihrer Grundstücke ohnehin kaum realisierbar ist bzw. sich mit der umstrittenen Abtretung keine Benachteiligung im Hinblick auf mögliche bauliche Erweiterungen ergibt. Zumindest unter Berücksichtigung dessen, dass offenbar ein Transfer der Ausnützung von den angrenzenden, in der Spezialzone "E." gelegenen Grundstücken möglich ist, erscheint diese Aussage durchaus plausibel. 2015 Enteignungsrecht 205