5.3. In Bezug auf die umstrittenen Grundstücke war vor der Abtretung der Teilflächen eine Ausnützungsreserve vorhanden. Entsprechend der Praxis der Vorinstanz wurde daher die Entschädigung anhand des absoluten Landwerts berechnet. Der Umstand, dass die Grundstücke der Beschwerdegegner bereits überbaut waren (die Häuser sind rund 20-jährig und damit unbestrittenermassen keine Abbruchobjekte), wurde dabei gänzlich ausser Acht gelassen. Ebenso wenig wurde geprüft, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitrahmen trotz der bestehenden Überbauung die Ausnützungsreserve effektiv hätte realisiert werden können.