19 N 104; vgl. vorne Erw. 2). 5.2. Wo hohe Baulandpreise gelten und diese massgeblich durch die bestmögliche bauliche Ausnützung bestimmt werden, richtet sich der Wert der Teilfläche vorwiegend nach deren Einfluss auf die Überbauung des Grundstücks. Ein Teil, ohne den der Eigentümer nicht, nicht 204 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015