diese sind auf der gemeinsamen Parzellengrenze zusammengebaut) seien je 218 m2 konsumiert. Beide Grundstücke würden demzufolge über Nutzungsreserven verfügen, weshalb praxisgemäss der absolute Landwert zu entschädigen sei. Hinzu komme, dass den Beschwerdegegnern die beiden anstossenden Parzellen Nrn. 944 und 945 gehören würden. Die Ausnützung dieser sich in einer Spezialzone befindenden Grundstücke sei gemäss der Praxis der Gemeinde D. an die Ausnützung der "Stammparzellen" Nrn. 935 und 937 anzurechnen. Die Nutzungsreserven würden sich danach nochmals um je 113 m2 vergrössern. Dies rechtfertige umso mehr eine Entschädigung in der Höhe des absoluten Landwerts.