Fall mit geeigneten Mitteln (z.B. Überbauungsstudien) den Beweis zu erbringen, dass eine theoretisch bestehende Ausnützungsreserve tatsächlich eben nicht zu realisieren ist. (…)" In Bezug auf die beiden Grundstücke der Beschwerdegegner hielt die Vorinstanz fest, die Parzelle Nr. 935 verfüge über eine zulässige Ausnützung von rund 225 m2, die Parzelle Nr. 937 über eine solche von rund 234 m2. Mit der bestehenden Überbauung (auf den Grundstücken steht je ein Einfamilienhaus; diese sind auf der gemeinsamen Parzellengrenze zusammengebaut) seien je 218 m2 konsumiert.