WBE.2003.34], S. 13; AGVE 1998, S. 217 f.; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 N 99). 3. 3.1. Gemäss der Praxis der Vorinstanz ist stets der volle, absolute Landpreis zu bezahlen, wenn vor der Abtretung der Teilflächen eine Ausnützungsreserve vorhanden war. In diesem Zusammenhang verzichtet die Vorinstanz offenbar regelmässig auf die Prüfung, ob und wie diese Restausnutzung tatsächlich realisiert werden kann. Ergänzend wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt: "Diese Linie wird seit der einschlägigen, gerichtsinternen Grundsatzdiskussion anlässlich einer Verhandlung vom 26. Mai 2009 lückenlos verfolgt und hat sich in der Praxis bewährt.