bauten Grundstück die vorhandene Überbauung solange, als mit ihrem Weiterbestand zu rechnen ist, die Ausschöpfung ungenutzter Ausnützungsreserven. Der Landwert ist also ein relativer, abhängig von Ausnützungsgrad, Alter, Zustand und Ausbaustandard sowie von Lage und Quartieranpassung der bestehenden Bauten (HEINZ HESS/ HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar zum Bundesgesetz über die Enteignung, zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und zur Spezialgesetzgebung des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 19 Rz. 99). Der der bestehenden Situation angepasste, verminderte Bodenwert wird als relativer Landwert bezeichnet (VGE II/9 vom 27. Januar 2006 [WBE.2003.34], S. 13;