2015 Enteignungsrecht 201 VIII. Enteignungsrecht 30 Formelle Enteignung; Entschädigung bei teilweise überbauten Grundstücken - Grundsätze zur Bemessung von Entschädigungen bei teilweise überbauten Grundstücken - Die Praxis des Spezialverwaltungsgerichts, unabhängig von der tatsächlichen Realisierbarkeit stets den absoluten Landpreis zu bezahlen, wenn vor der Abtretung der Teilflächen eine Ausnützungsreserve vorhanden war, ist rechtsfehlerhaft.