Hingegen sind die Vorteile einer Gemeinde aus der Realisierung des Bauvorhabens keine Frage der Zumutbarkeit oder Vermeidbarkeit, abgesehen davon, dass sich diese Aspekte kaum objektivieren lassen. Zu weit führen würde auch die Berücksichtigung von allfälligen Vorteilen der Gemeinden aus den Ergebnissen der archäologischen Untersuchungen (touristische oder wissenschaftliche Aspekte wie z.B. neue Sehenswürdigkeiten oder neue Standort- Marketingelemente). 2015 Verwaltungsrechtspflege 285 XVI. Verwaltungsrechtspflege