(z.B. Standortalternativen unter Berücksichtigung von Richt- und Nutzungsplanung sowie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben) und im konkreten Einzelfall die Vorkehrungen im Rahmen der Projektplanung zur Schonung der archäologischen Hinterlassenschaft (vgl. dazu Botschaft, S. 55; Prot. GR, a.a.O., S. 4163, Votum Regierungsrat Huber). Hingegen sind die Vorteile einer Gemeinde aus der Realisierung des Bauvorhabens keine Frage der Zumutbarkeit oder Vermeidbarkeit, abgesehen davon, dass sich diese Aspekte kaum objektivieren lassen.