eine abschliessende Aufzählung ist nicht möglich. Das Zumutbarkeitskriterium konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (§ 5 Abs. 2 BV; § 2 Satz 2 KV) mit Blick auf die finanziellen Möglichkeiten und Belastungen der Gemeinden im Allgemeinen (Finanzkraft; Gesamtbelastung durch Kosten zum Schutz von archäologischen Hinterlassenschaften) als auch im Einzelfall (Höhe der Kosten, Relation zu den Baukosten). Das Kriterium der Vermeidbarkeit bezieht sich – wie erwähnt (Erw. 5.2.1) – auf die Notwendigkeit und das Ausmass der archäologischen Grabungen. Die Berücksichtigung weiterer Unterkriterien zur Vermeidbarkeit ist nicht vorgesehen.