O., S. 4162, Votum Wanner; Botschaft, S. 4). Die von der Vorinstanz bemessene Kostenbeteiligung von 40 % beruht daher auf einem unzutreffenden methodischen Ansatz, indem das Kriterium der Unvermeidbarkeit lediglich zu einem Abzug von 10 % der Untersuchungskosten von der maximalen Beteiligungsquote führte, welche aufgrund des Zumutbarkeitskriteriums 50 % betrug. 5.2.4. Innerhalb der Kriterien der Zumutbarkeit und Vermeidbarkeit können Unterkriterien gebildet werden, wobei im Einzelfall verschiedene Aspekte relevant sein können; eine abschliessende Aufzählung ist nicht möglich.