Das Kulturgesetz verlangt zum Schutz der archäologischen Hinterlassenschaften in erster Linie deren Erhaltung in ihrer aktuellen Beschaffenheit und untersagt jede Veränderung und Beeinträchtigung (§ 38 Abs. 1 und 2 KG). Nach dem Normzweck und dem Willen des Gesetzgebers sind selbst notwendige archäologische Grabungen möglichst zu vermeiden bzw. zu verhindern (Prot. GR, a.a.O., S. 4162, Votum Wanner; Botschaft, S. 4).