hältnis zwischen Baukosten und Untersuchungskosten zu bestimmen. Das Kostenverhältnis als Ausgangspunkt für die Bemessung des Kostenanteils zu nehmen und das Kriterium der Vermeidbarkeit nur als Korrektiv für die Bestimmung des Kostenanteils zwischen 0 bis 50% einzusetzen, ist nach dem Gesetzeswortlaut und unter Berücksichtigung des Normzweckes nicht zulässig. Das Kulturgesetz verlangt zum Schutz der archäologischen Hinterlassenschaften in erster Linie deren Erhaltung in ihrer aktuellen Beschaffenheit und untersagt jede Veränderung und Beeinträchtigung (§ 38 Abs. 1 und 2 KG).