Entgegen der Auffassung der Abteilung Kultur kann eine Kostenbeteiligung sowohl im Falle der Zumutbarkeit einer Beteiligung und der Unvermeidbarkeit der Grabungen, wie auch bei deren Vermeidbarkeit und der Unzumutbarkeit einer Kostenbeteiligung entfallen. Wohl war die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers eine minimale Kostenbeteiligung der Gemeinde von 20 % (Botschaft, S. 54), indessen wurde die untere Schranke in den parlamentarischen Beratungen abgelehnt (Protokoll des Grossen Rats [Prot. GR] vom 22. Oktober 2008, Art. 2002, S. 4163, Antrag Wiederkehr).