Die Zumutbarkeit bezieht sich auf die Kostenbeteiligung im konkreten Fall; das Kriterium der Vermeidbarkeit zielt auf die jeweilige archäologische Untersuchung ab. Nach dem Wortlaut von § 50 Abs. 4 KG sind die beiden Kriterien gleichwertig. Sie sind daher bei der Bestimmung des Kostenanteils der Gemeinden kumulativ anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Abteilung Kultur kann eine Kostenbeteiligung sowohl im Falle der Zumutbarkeit einer Beteiligung und der Unvermeidbarkeit der Grabungen, wie auch bei deren Vermeidbarkeit und der Unzumutbarkeit einer Kostenbeteiligung entfallen.