5.2.3. Ziel und Zweck des Gesetzes ist es, archäologische Untersuchungen an aktenkundigen Fundstellen zu steuern, insbesondere zu minimieren. Mittel dazu ist gemäss § 50 Abs. 1 KG eine Kostenbeteiligung bei (öffentlichen) Bauvorhaben von Einwohner- und Kirchgemeinden, die ihrerseits zur Erhaltung von Kulturgütern verpflichtet sind (§ 25 Abs. 1 KG). Der Vorinstanz und der Kantonsarchäologie ist insoweit zuzustimmen, dass bei der Bemessung des Kostenanteils der Gemeinden zwischen 0 und 50 % eine Gesamtwürdigung massgebend ist. Die Zumutbarkeit bezieht sich auf die Kostenbeteiligung im konkreten Fall;