Dieses Kriterium beziehe sich aber auch auf die Zerstörung der archäologischen Substanz und ziele zudem indirekt auf die Vermeidbarkeit des Bauvorhabens ab. Die Vertreter des Kantons betonten, dass weitere Aspekte für die Kostenaufteilung, wie Finanzkraft und Grösse einer Gemeinde, Anzahl archäologische Fundstellen, Vorteile des Bauprojekts für die Gemeinde berücksichtigt würden. Die Kostenverteilung werde aufgrund einer Gesamtbetrachtung vorgenommen. 5.2.3. Ziel und Zweck des Gesetzes ist es, archäologische Untersuchungen an aktenkundigen Fundstellen zu steuern, insbesondere zu minimieren.